Verordnung zur Bestimmung des Vertreters des öffentlichen Interesses nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen Vom 18. Dezember 1980
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
§ 2 TSGZustV SL
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