Anhang TVMindestlohnGebäude 2024
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 22, S. 5 - 7)
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II. Betrieblich
Alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben: Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbständige Betriebsabteilungen. Als selbständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines nicht von den Ziffern 1 bis 7 erfassten Betriebes, die außerhalb ihres Betriebes die dort genannten Tätigkeiten ausführt.
Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art,
Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie z. B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art und Verglasungen,
Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen,
Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Verkehrsanlagen, -einrichtungen und Beleuchtungsanlagen,
Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes, soweit diese Tätigkeiten nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung der Kommune bzw. dem Stadtstaat übertragen sind,
Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,
Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene.
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Lohngruppen
Eingruppierungsgrundsätze
Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend.
Üben Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten aus, die nicht den Lohngruppen 1 bis 9 zugeordnet werden können, so ist ihnen für die Zeit, in der sie Tätigkeiten nach den Lohngruppen 1 bis 9 durchführen, der nach diesen Lohngruppen zustehende Lohn zu zahlen.
Üben Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe aus, so sind sie nach drei Monaten in die höhere Lohngruppe einzugruppieren.
Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe sind im Übrigen entsprechend ihrem zeitlichem Anteil nach der höheren Lohngruppe zu entlohnen.
Lohngruppen
Lohngruppe 1
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie z. B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung - soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird - wie z. B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren).
Lohngruppe 2
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in OP-, Isolier-, Intensiv-, Dialyse-Räumen sowie TBC-Krankenstationen und Isotopenlabors (qualifizierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten).
Lohngruppe 3
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine zusätzliche, anerkannte Qualifizierung erfordern (Desinfektoren, Strahlenschutz-, Gift- und Umweltschutz-Beauftragte).
Lohngruppe 4
Bauschlussreinigungsarbeiten und Vorarbeitende in der Innen- und Unterhaltsreinigung.
Lohngruppe 5
Entfällt
Lohngruppe 6
Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäudereiniger-Gesellinnen und Gebäudereiniger-Gesellen, die nach Inkrafttreten dieses Rahmentarifvertrages neu eingestellt werden.
Lohngruppe 7
Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden.
Lohngruppe 8
Gesellinnen und Gesellen mit Ausbildereignungsprüfung, denen die Verantwortung für die Lehrlingsausbildung übertragen worden ist.
Lohngruppe 9
Fachvorarbeitende in der Glas- und Außenreinigung.
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