§ 14 Abs. 1 HZvGGesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland
Der Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleibt unberührt.
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVGGesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
§ 30h BetrAVGGesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
§ 20 Absatz 1 gilt für Entgeltumwandlungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 29. Juni 2001 erteilt werden.
§ 30 Abs. 3 Nr. a) PKDBSaSatzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
sich im Wege einer Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer zur Leistung an die Abteilung Z 2002 der Kasse verpflichtet hat oder
§ 23 Abs. 2 BetrAVGGesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Bei einer reinen Beitragszusage ist im Fall der Entgeltumwandlung im Tarifvertrag zu regeln, dass der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts…