BetrAVG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 30h BetrAVGGesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung · Zweiter Teil § 30g§ 30i § 20 Absatz 1 gilt für Entgeltumwandlungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 29. Juni 2001 erteilt werden.