§ 27 Abs. 1 UAGRechtsaufsicht
Der Umweltgutachterausschuss steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht…
§ 21 Abs. 1 Nr. 4 UAGAufgaben des Umweltgutachterausschusses
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten,
§ 15 Abs. 9 UAGÜberprüfung von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen
Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auch, soweit sie auf Grund ihrer Zulassung als Umweltgutachter…
§ 20 UAGAufsichtsverfahren
Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt und Umfang…
§ 1 EWGGEmUmwVZustV SLVerordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung (EWG) über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung Vom 23. Mai 1995
Zuständige Behörde für die Zulassung von Umweltgutachtern und für die Registrierung geprüfter Betriebsstandorte ist das Ministerium für Umwelt.