Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 2 UAGOWiZustV
§ 2 UAGOWiZustVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen