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Bei der Datenübermittlung nach § 4 Absatz 1 und 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes protokolliert die Registerbehörde folgende Daten:
die Stellen nach § 4 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, welche die Daten übermittelt haben,
den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten sowie
Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.
Bei der Datenübermittlung nach § 5 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes protokolliert die Registerbehörde folgende Daten:
die Stellen nach § 5 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, an welche die Daten übermittelt werden,
den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten,
den Zweck und den Anlass der Datenübermittlung sowie
Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.
Ruft eine öffentliche Stelle nach § 5 Absatz 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes Daten bei der Registerbehörde ab, protokolliert die Registerbehörde folgende Daten:
die Stelle nach § 5 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, welche die Daten abgerufen hat,
den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten,
den Zweck und den Anlass der Datenübermittlung sowie
Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.
Die Registerbehörde protokolliert automatisiert Art und Umfang der über das Portal oder über die amtliche Schnittstelle übermittelten Daten. Aus dem Protokoll…
Die Registerbehörde hat als speichernde Stelle Aufzeichnungen zu fertigen, aus denen sich die übermittelten Daten, die übermittelnde Dienststelle, die für die…
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von Daten von der Datei führenden Stelle und der abrufenden Stelle protokolliert…
Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 2 und 3 ist von der übermittelnden Stelle zu protokollieren. § 14 Absatz 3 der Bewacherregisterverordnung gilt…
den Zeitpunkt des Abrufs.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.