Art. 30 32008D0615
Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass jede nichtautomatisierte Übermittlung und jeder nichtautomatisierte Empfang von personenbezogenen Daten durch die Datei führende und die abrufende Stelle zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung dokumentiert werden. Die Dokumentation muss folgende Angaben umfassen:
den Anlass der Übermittlung,
die übermittelten Daten,
das Datum der Übermittlung sowie
die Bezeichnung oder Kennung der abrufenden Stelle und der Datei führenden Stelle.
Für den automatisierten Abruf der Daten aufgrund der Artikel 3, 9 und 12 und den automatisierten Abgleich gemäß Artikel 4 gilt Folgendes:
Der automatisierte Abruf oder Abgleich darf nur durch besonders ermächtigte Beamte der nationalen Kontaktstellen erfolgen. Auf Ersuchen wird die Liste der Beamten, die zum automatisierten Abruf oder Abgleich ermächtigt sind, den in Absatz 5 genannten Aufsichtsbehörden sowie den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von Daten von der Datei führenden Stelle und der abrufenden Stelle protokolliert wird, einschließlich der Mitteilung, ob ein Treffer vorliegt oder nicht. Diese Protokollierung muss folgende Angaben umfassen:
die übermittelten Daten,
das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung sowie
die Bezeichnung oder Kennung der abrufenden Stelle und der Datei führenden Stelle.
Die protokollierende Stelle teilt die Protokolldaten den Datenschutzbehörden des betreffenden Mitgliedstaats auf Ersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ersuchens mit. Protokolldaten dürfen ausschließlich für folgende Zwecke verwendet werden:
die Kontrolle des Datenschutzes,
die Sicherstellung der Datensicherheit.
Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und zwei Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen.
Die rechtliche Kontrolle der Übermittlung oder des Empfangs personenbezogener Daten obliegt den unabhängigen Datenschutzbehörden oder gegebenenfalls den Justizbehörden der jeweiligen Mitgliedstaaten. Jedermann kann diese Behörden ersuchen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten zu seiner Person nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zu prüfen. Unabhängig von solchen Ersuchen nehmen diese Behörden sowie die für die Protokollierung zuständigen Stellen Stichproben zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Übermittlungen anhand der zugrunde liegenden Aktenvorgänge vor. Die Ergebnisse dieser Kontrolltätigkeit werden zur Überprüfung durch die unabhängigen Datenschutzbehörden 18 Monate aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist sind sie unverzüglich zu löschen. Jede Datenschutzbehörde kann von der unabhängigen Datenschutzbehörde eines anderen Mitgliedstaats um die Ausübung ihrer Befugnisse nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts ersucht werden. Die unabhängigen Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten stellen die zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendige gegenseitige Zusammenarbeit insbesondere durch den Austausch sachdienlicher Informationen sicher.