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Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte nimmt folgende Aufgaben in unabhängiger Weise wahr, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung dauerhaft zu verbessern: Die Aufgaben beziehen sich auch auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung im digitalen Raum. Der oder die Bundesbeauftragte arbeitet dabei mit der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz zusammen.
Eintreten für die Belange und die Beteiligung von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben,
Entwicklung von Vorschlägen und Maßnahmen zur Verbesserung der Prävention und Intervention,
Förderung des Zugangs zu Hilfe- und Unterstützungsleistungen,
Förderung einer unabhängigen, systematischen und transparenten Aufarbeitung auf politischer Ebene,
Initiierung und Durchführung von Forschungs- und Untersuchungsvorhaben und
Öffentlichkeitsarbeit.
Alle Bundesministerien, alle sonstigen Bundesbehörden und alle öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte ist bei allen Vorhaben, die ihre oder seine Aufgaben nach Absatz 1 berühren, zu beteiligen. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte erhält von den Stellen gemäß Absatz 2 Auskunft, wenn dies für ihre oder seine Aufgabenwahrnehmung gemäß Absatz 1 erforderlich ist. Auskünfte sind zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen an der Versagung vorliegen. Solche liegen insbesondere vor, wenn Auskünfte zu einer Gefährdung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens führen könnten.
Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte soll bei ihrer oder seiner Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes- oder Landesebene zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen. Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand angemessen zu beteiligen.
Der Betroffenenrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Öffentlichkeitsarbeit.
Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird das Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern…
Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie oder er ist bei der…
Der Bericht enthält Empfehlungen für erforderliche Maßnahmen und Forschungsbedarfe sowie eine Stellungnahme des Betroffenenrates.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.