Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Entwicklung und Pflege des Metainformationssystems Umwelt-Datenkata1og (UDK) Vom 30. Januar 1996
Eine Abgabe von Bestandteilen des Metainformationssystems an Dritte oder an Länder, die nicht Vereinbarungspartner sind, ist mit Zustimmung des Lenkungsausschusses zulässig.
§ 11 UDKVwVbg SL
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