Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Entwicklung und Pflege des Metainformationssystems Umwelt-Datenkata1og (UDK) Vom 30. Januar 1996
Die Erfüllung der Pflichten aus dieser Verwaltungsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln durch den Haushaltsplan des jeweils betroffenen Vereinbarungspartners.
§ 12 UDKVwVbg SL
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