§ 12 ÜAG
(1)
Für den Vollzug der Haft auf Grund einer Anordnung nach § 5 gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.
(2)
Die ehemalige Vollstreckungsbehörde bestimmt die Anstalt, in welcher der Ergriffene zu verwahren ist.
(3)
(weggefallen)