§ 25 ÜAnlGÜbermittlungspflichten
Die Zulassungsbehörde übermittelt der Aufsichtsbehörde gemäß § 26 auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
§ 14 Nr. 1 ÜAnlGMitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde
Änderungen der Leitung der zugelassenen Überwachungsstelle,
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 ÜAnlGFeststellung von Mängeln, Nachprüfung
die zuständige Behörde zu benachrichtigen und ihr die entsprechende Prüfbescheinigung zu übermitteln,
§ 3 Abs. 2 ZÜSVO NRWVerordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz
Die zugelassene Überwachungsstelle stellt den nach § 35 des Produktsicherheitsgesetzes zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) und der zuständigen obersten…
§ 2 Abs. 3 SächsZÜSVOVerordnung der Sächsischen Staatsregierung über zugelassene Überwachungsstellen
Die zugelassenen Überwachungsstellen sind verpflichtet, bei festgestellten Mängeln, durch die Beschäftigte oder andere Personen gemäß § 2 Absatz 15 der…