Verordnung betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Übereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
§ 3 ÜbkBernAV
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