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Die besondere Regelung für die Soforthilfeabgabe bleibt hiervon unberührt.
Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Aufwendungen.
bis 11.
den Grundsätzen der §§ 18 und 19 dieses Gesetzes entspricht,
die Umsatzsteuer,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.