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Mit Wirkung vom Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an stehen dem Bund die im Saarland anfallenden Erträge der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern zu, soweit sie im Saarland erhoben werden:
die Zölle,
die der konkurrierenden Gesetzgebung unterworfenen Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer,
die Umsatzsteuer,
die Beförderungsteuer,
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
der Bundesanteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer.
Das Gesetz über den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 22. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) bleibt unberührt.
Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
Für den Ertrag der Monopole gilt folgendes:
der Ertrag der Monopole.
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
§ 154 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:"(3) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 regeln1.das Verfahren, soweit es zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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