§ 78 Abs. 1 WVGGesetz über Wasser- und Bodenverbände
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften außer Kraft.
§ 39 SächsDSchGSächsisches Denkmalschutzgesetz
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle diesem Gesetz entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere
§ 43 EIGVVerordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem
§ 38 tritt am 16. Juni 2021 außer Kraft.