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Der Bund übernimmt mit Wirkung vom 1. Januar 1960 die Aufwendungen auf Grund des saarländischen Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 9. Juli 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1017) nach Maßgabe des § 45 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 908) und die Aufwendungen auf Grund des saarländischen Heimkehrergesetzes vom 9. Juli 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1013) in der Fassung des saarländischen Gesetzes zur Einführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1249), soweit sie nicht im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe abgegolten werden.
die Aufwendungen für Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene, ihnen gleichgestellte Personen und für Angehörige von Kriegsgefangenen, jedoch die Aufwendungen…
Werden auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen, die nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind, an Stelle von Fürsorgeleistungen Leistungen gewährt, die nach anderen…
Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit…
die für die Zeit bis zum 31. März 1950 aufzuwendenden Leistungen (einschließlich Verwaltungskosten) für Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen…
Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden oder den Ländern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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