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Das Natura 2000-Gebiet „Wiesenlandschaft bei Überroth“ (6407-307) besteht aus 5 Teilflächen mit einer Gesamtgröße von ca. 287 ha. Die Teilflächen 1 und 3 werden unter der Bezeichnung „Wiesenlandschaft bei Überroth“ (N 6407-307) als Naturschutzgebiet und die Teilflächen 2, 4 und 5 unter der Bezeichnung „Wiesenlandschaft bei Überroth“ (L 6407-307) als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 131 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Wiesenlandschaft bei Überroth“ (N 6407-307) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992 S. 7) in der derzeit geltenden Fassung. Das Schutzgebiet liegt in der Gemeinde Nonnweiler, Gemarkung Mühlfeld, der Gemeinde Tholey, Gemarkungen Hasborn-Dautweiler und Überroth-Niederhofen, und der Stadt Lebach, Gemarkung Dörsdorf. Das Schutzgebiet gliedert sich in ein nördliches Teilgebiet, zwischen den Orten Primstal und Dautweiler, und ein südliches Teilgebiet mit Flächen nördlich und westlich des Ortes Dörsdorf.
Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte,[2] die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in Detailkarten 1:2.000 mit Flurstücknummern und Randsignatur, die ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung sind, wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Oberste Naturschutzbehörde -, Saarbrücken, verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der Stadt Lebach, der Gemeinde Nonnweiler und der Gemeinde Tholey. Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen eingesehen werden.
In den Detailkarten werden, soweit dies für die Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhaltungszustände nach Anhang I und Artvorkommen nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG dargestellt.
Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben.