UErgG 2 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 28 UErgG 2Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts · Abschnitt IV § 27Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. § 27