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Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen. Sie werden auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch eingetragen.
Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das Bundesschuldenwesengesetz.
Auf die Ausgleichsforderungen sind § 11 Abs. 4 des Umstellungsgesetzes und § 11 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz anzuwenden.
In Höhe der Neugeldguthaben gewährt der Bund Ausgleichsforderungen.
In Höhe der Ausgleichsforderungen, die wegen der Umwandlung von Uraltguthaben gewährt worden sind, erwirbt der Bund gegen das Alte Institut eine Forderung in…
Zahlungen, die nach Absatz 1 geleistet werden, sind für den Rückkauf von Ausgleichsforderungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder der Berliner…
Den Anspruch auf Gewährung der Ausgleichsforderungen an die Post und an die Bank deutscher Länder stellt der Bundesminister der Finanzen fest.
Uraltguthaben, die nach anderen als den im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften zur Umwandlung angemeldet worden sind, sofern der Berechtigte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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