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Der Überwachungsbericht muss sich auf einen Zeitraum beziehen, der die gesamte Dauer des Anrechnungszeitraums innerhalb eines Verpflichtungsjahres umfasst (Überwachungszeitraum).
Der Überwachungsbericht enthält folgende Angaben und Unterlagen:
die Projektnummer,
den Namen und die Anschrift des Projektträgers,
das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht wurden,
eine zusammenfassende Darstellung der Projekttätigkeit mit
einer kurzen Beschreibung der Maßnahmen zur Upstream-Emissionsminderung,
einer Beschreibung der installierten Technologie und Geräte, relevanter Zeitpunkte für die Projekttätigkeit einschließlich Informationen zur Errichtung und Inbetriebnahme sowie zu den Betriebszeiträumen und
einer gesonderten Darstellung der Maßgabe nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie deren Änderungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1,
den Überwachungszeitraum,
die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen, die im Überwachungszeitraum erreicht wurden, in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent sowie ihre Ermittlung,
Angaben zur Umsetzung der Projekttätigkeit im Überwachungszeitraum,
Verfahren zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Überwachung und
alle Verifizierungsberichte für die Projekttätigkeit eingereicht wurden und dadurch Verifizierungen für den gesamten Anrechnungszeitraum vorliegen, oder
Angaben zur sachgerechten Ausgestaltung des Überwachungsplans,
den Überwachungsplan.
der Verifizierungszeitraum innerhalb des Anrechnungszeitraums der Projekttätigkeit liegt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.