ÜSchuldStatG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1 ÜSchuldStatGArt und ZweckGesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen§ 2 Zur Darstellung und Bewertung der Situation überschuldeter privater Personen wird eine Bundesstatistik durchgeführt.§ 2