Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Ausbildungsberuf Uhrmacher/Uhrmacherin wird
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 31, Uhrmacher, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.