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Soweit dies zweckmäßig ist, fassen die Universitätskliniken Aufgaben in gemeinsamen Serviceeinrichtungen zusammen oder kooperieren mit diesen; § 102 Absatz 3 Satz 3 des Hochschulgesetzes gilt entsprechend. § 102 Absatz 5 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.
Das Universitätsklinikum arbeitet eng mit der Universität auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung (§ 16) zusammen und…
Die Hochschule kann andere Hochschulen des Landes, Behörden des Landes oder sonstige Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, im gegenseitigen…
Beschäftigte des Universitätsklinikums dürfen Einrichtungen und Angebote der Universität und des Landes im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in…
Das Universitätsklinikum und die Universität regeln das Nähere über die Zusammenarbeit durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe von § 31a Absatz 1a…
Das Universitätsklinikum ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen des Fachministeriums…
Werden die gemeinsamen Einheiten bei mehreren der beteiligten Hochschulen errichtet, sind in der Vereinbarung darüber hinaus die erforderlichen Regelungen über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.