§ 5 UKSG
Das Universitätsklinikum dient der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes bei deren Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Medizinischen Fakultät. Das Universitätsklinikum wahrt die der Universität eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte und die in § 5 Absatz 2 bis 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629, 2637), in der jeweils geltenden Fassung, beschriebenen Freiheiten wahrnehmen können
Das Universitätsklinikum nimmt Aufgaben der Krankenversorgung, der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte sowie der Angehörigen nicht ärztlicher medizinischer Berufe und weitere ihm übertragene Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens wahr. Es gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit der Universität und deren Medizinischer Fakultät die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre, da Forschung, Lehre und Krankenversorgung untrennbar miteinander verknüpft sind. Diese Gewährleistung obliegt dem Universitätsklinikum und der Universität als eigene hoheitliche Aufgabe. Das Universitätsklinikum und die Universität mit ihrer Medizinischen Fakultät bilden gemeinsam die örtliche Universitätsmedizin.
Die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre gewährleistet das Universitätsklinikum gemeinsam mit der Universität und deren Medizinischer Fakultät insbesondere durch Die Konkretisierung von Kooperationsleistungen erfolgt durch die Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 sowie durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 15 Absatz 6.
den wechselseitigen Einsatz von Personal gemäß § 35 Absatz 2 und 3 des Saarländischen Hochschulgesetzes,
die Unterstützung der Heranbildung des ärztlichen wissenschaftlichen Nachwuchses und der medizinischen Fort- und Weiterbildung, indem wissenschaftliches Personal, das approbierte Ärztin oder approbierter Arzt ist, auch in der Krankenversorgung eingesetzt wird,
die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Übertragung der aus Wissenschaft und Forschung gewonnenen Erkenntnisse in die Krankenversorgung und umgekehrt (Translation zwischen Universitätsklinikum und Universität),
die Umsetzung patientenbezogener Inhalte der ärztlichen, zahnärztlichen, psychotherapeutischen oder sonstigen medizinischen Ausbildung gemäß den einschlägigen Approbationsordnungen sowie den entsprechenden Studienordnungen der Medizinischen Fakultät in den jeweils geltenden Fassungen und
die Einrichtung und Aufrechterhaltung von Hochschulambulanzen für Zwecke von Forschung und Lehre.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Die Haftung des Universitätsklinikums ist in den Fällen von Unternehmensbeteiligungen oder der Gründung von Tochtergesellschaften auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken; die Gewährträgerschaft des Landes nach § 4 ist dann ausgeschlossen. In der Landeshaushaltsordnung [2] geregelte Prüfungsrechte der Landesregierung und des Rechnungshofs des Saarlandes bleiben unberührt.
Das Universitätsklinikum nimmt im Auftrag des Saarlandes die Rechte und Pflichten des Trägers der am Universitätsklinikum bestehenden Schulen und Ausbildungsstätten wahr.