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Die Versorgungslasten der zum 1. Januar 2001 vom Universitätsklinikum übernommenen Beamtinnen und Beamten werden unabhängig von der Altersgrenze entsprechend den Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, zwischen dem Land und dem Universitätsklinikum geteilt und vom Land anteilig erstattet.
Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind,…
Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, sind § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 3 und § 36 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2000…
Die Verteilung von Versorgungslasten zwischen Bund und Ländern richtet sich in Bezug auf die Beamtinnen und Beamten nach den Bestimmungen des am 1. Januar 2011…
Auf die Beamten der staatlichen Verwaltungen und Betriebe des ehemaligen Landes Lippe finden die Bestimmungen der §§ 22 und 23 des Gesetzes zur Änderung von…
Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt bei den in der Rechtsverordnung bezeichneten zusammengeführten staatlichen und kommunalen Untersuchungsämtern…
Ausgleichszahlungen, die eine Hochschule im Falle der Übernahme einer Beamtin oder eines Beamten nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.