§ 20 UKSG
Die bisher in der Krankenversorgung und Verwaltung der Universitätskliniken des Saarlandes tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes sowie die zu ihrer Ausbildung bei den Universitätskliniken des Saarlandes Beschäftigten werden mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildende des Universitätsklinikums, soweit sie nicht widersprechen. Das Universitätsklinikum tritt in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. Im Übrigen gilt § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihrer Überleitung widersprechen, aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Landes zu beschäftigen und die Kosten zu erstatten; die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, beim Universitätsklinikum ihre Dienste zu erbringen. Die widersprechenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten personalvertretungsrechtlich als Beschäftigte des Universitätsklinikums. Die Personalverwaltung für die widersprechenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird dem Universitätsklinikum übertragen. Einzelheiten der Überleitung werden in einer Vereinbarung mit den Gewerkschaften geregelt.
Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Bindung an das für das Land geltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes durch Beitritt zu einem Arbeitgeberverband herbeizuführen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist. Bis dahin gilt unbeschadet der Nachbindung nach § 3 Abs. 3 des Tarifvertragsgesetzes das für das Land geltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung. Allgemeine über- oder außertarifliche Regelungen des Landes finden Anwendung, solange und soweit sie beim Land weiter gelten.
Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Beteiligung bei der Zusatzversorgungskasse des Saarlandes für alle nach ihrer Satzung versicherbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu stellen und die für die Beteiligung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten.
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Universitätsklinikums nimmt der Klinikumsvorstand und für den Klinikumsvorstand der Aufsichtsrat die Arbeitgeberfunktion wahr.
Das Universitätsklinikum hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Die in dem Geschäftsbereich der Universitätskliniken des Saarlandes tätigen Beamtinnen und Beamten treten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Dienst des Universitätsklinikums über. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Das Universitätsklinikum bestätigt den Beamtinnen und Beamten schriftlich die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses. Den übergetretenen Beamtinnen und Beamten wird ein ihrem bisherigen Amt gleich zu bewertendes Amt übertragen.
§ 12 des Saarländischen Hochschulgesetzes bleibt unberührt.