§ 10 UmstG
Deckung durch flüssige Mittel
(1)
Den Geldinstituten, mit Ausnahme der Landeszentralbanken und der Bank Deutscher Länder, werden für je hundert Deutsche Mark ihrer Verbindlichkeiten aus Einlagen, die durch Umwandlung von Altgeldguthaben entstanden sind, von der Landeszentralbank auf Girokonto gutgeschrieben.
a).
fünfzehn Deutsche Mark, soweit es sich um Sichtverbindlichkeiten, und
b).
sieben und eine halbe Deutsche Mark, soweit es sich um befristete Verbindlichkeiten oder Spareinlagen handelt,
(2)
Den Landeszentralbanken werden für je hundert Deutsche Mark ihrer aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehenden Verbindlichkeiten aus Einlagen dreißig Deutsche Mark von der Bank Deutscher Länder gutgeschrieben.