§ 18 Abs. 1 Nr. 4 UmstGSonderregelung für bestimmte Reichsmarkverbindlichkeiten
alle am 19. und 20. Juni 1948 eingegangenen Reichsmarkverbindlichkeiten.
§ 5 Abs. 1 SchuldSaarUmstVVerordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland
Haben Gläubiger und Schuldner über die Umstellung von Forderungen, Verbindlichkeiten oder dinglichen Rechten vor dem Inkrafttreten der Verordnung Vereinbarungen…
§ 6 AGJusGGesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) Vom 5. Februar 1997*
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit…