Art 3 Abs. 3 VersAnsprReglGÄndG 2Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
Für die in Reichsmark begründeten Verbindlichkeiten aus Versicherungsverhältnissen der in Absatz 1 bezeichneten Versicherungsunternehmen gelten die im…
Art 23 Abs. 2 WWSUVtrVertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
Die Bestandsrenten der Unfallversicherung werden bei der Umstellung auf Deutsche Mark auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts in der…
§ 1 VersAnsprReglGGesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
Versicherungsunternehmen können wegen ihrer Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversicherungen, die nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in…
Anlage I Kap III D II Nr. 1 EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (BGBl. I S. 433, 806),mit folgender…
Art 18 Abs. 4 Nr. - WWSUVtrVertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
über 600 bis 700 Deutsche Mark in Höhe von 20 Deutsche Mark,