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Bis zum 8. August 1948 dürfen die Landeszentralbanken in Abweichung von den entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der Landeszentralbanken eigene Wechsel ankaufen, die mit dem Indossament eines Geldinstituts versehen sind. Der Diskontsatz beträgt in diesen Fällen eins vom Hundert über dem allgemeinen Diskontsatz.
Die Laufzeit der von den Landeszentralbanken angekauften eigenen Wechsel darf nicht mehr als 45 Tage betragen.
Die Landeszentralbanken dürfen eigene Wechsel nur bis zum Höchstbetrag von zehn vom Hundert der gesamten Verbindlichkeiten des rediskontierenden Geldinstituts ankaufen.
Dieser Posten umfaßt unter b) als zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassene Wechsel alle Wechsel im Bestand, die von einem Kreditinstitut oder einem…
von anderen Instituten angekaufte Wechsel, die von einem Institut angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens…
„2. Hat ein marktfähiger Schuldtitel eine Ursprungslaufzeit von 365/366 Tagen oder weniger, muss der Schuldtitel zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die…
Die Ausgleichsforderungen der Geldinstitute dürfen nur von Geldinstituten und nur zum Nennwert veräußert und erworben werden. Sie sind in den Bilanzen der…
Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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