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Verbindlichkeiten aus Schuldverhältnissen der in § 22 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Art, auf die Anlage II des Abkommens anzuwenden ist, sind in die Umstellungsrechnung mit dem sich auf den 1. Januar 1953 ergebenden neuen Kapitalbetrag (Artikel IV in Verbindung mit Artikel V Nr. 1 bis 4 der Anlage II) einzustellen.
Soweit die nach Absatz 1 passivierten Verpflichtungen darauf beruhen, daß an die Konversionskasse geleistete Zahlungen gemäß Anlage V des Abkommens unberücksichtigt bleiben, ist der dem Geldinstitut nach § 32 zustehende Erstattungsanspruch in gleicher Höhe auf der Aktivseite der Umstellungsrechnung auszuweisen.
Soweit der Zinsaufwand für den neuen Kapitalbetrag 4 vom Hundert jährlich übersteigt, kann der Gegenwartswert der Mehrzinsen für die Zeit bis zur Fälligkeit der Verbindlichkeit (Artikel V Nr. 8 bis 10 der Anlage II) in der Umstellungsrechnung dem neuen Kapitalbetrag hinzugerechnet werden. Der Gegenwartswert ist unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4,5 vom Hundert jährlich auf den 1. Januar 1953 zu errechnen. Mehrzinsen sind nicht zu berücksichtigen, soweit sie durch einen 4,5 vom Hundert jährlich übersteigenden Zinsertrag aus solchen eigenen Ausleihungen des Geldinstituts ausgeglichen werden, die entweder aus Mitteln der unter Absatz 1 fallenden Anleihen und Darlehen stammen oder deren Zinssatz mit Rücksicht auf die Verzinsung der unter Absatz 1 fallenden Anleihen und Darlehen höher ist als jährlich 4,5 vom Hundert und soweit der Zinsaufwand auf den nach Absatz 2 gedeckten Teil der neuen Kapitalschuld entfällt.
Soweit sich der vom 21. Juni 1948 an mit 3 oder 4,5 vom Hundert jährlich verzinsliche Teil der bisher in die Umstellungsrechnung eingestellten Ausgleichsforderung auf Grund der Absätze 1 bis 4 vermindert oder erst vom 1. Januar 1953 an zu verzinsen ist, sind die dem Geldinstitut daraus zugeflossenen Zinsen auf den Zinsanspruch anzurechnen, der ihm gegen den Schuldner der Ausgleichsforderung für den Zeitraum zusteht, der auf die Bestätigung der nach den Absätzen 1 bis 4 durchgeführten Berichtigung der Umstellungsrechnung folgt.
Für die Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals bleiben die nach Absatz 1 bis 3 einzustellenden Beträge außer Ansatz, soweit sie von den nach den bisherigen Vorschriften einzustellenden Beträgen abweichen. Diese Abweichungen haben keine Rückwirkung auf die Reichsmarkschlußbilanz.
Einem Geldinstitut, das eine Schuld der in § 52 bestimmten Art in die Umstellungs- oder Altbankenrechnung einzustellen hat, steht ein Entschädigungsanspruch…
Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben wird, soweit ihre Vermögenswerte in Anwendung der Bewertungsvorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Gesetzes zur…
Ist eine in der D-Markeröffnungsbilanz berücksichtigte Verbindlichkeit oder Rückstellung nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 2030 ganz oder…
Ein Geldinstitut ist verpflichtet, Zins- und Tilgungsbeträge, die der Schuldner oder ein Dritter nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 2030 auf ein…
Den Geldinstituten wird, soweit ihre Vermögenswerte unter Einrechnung der im § 10 bezeichneten flüssigen Mittel zur Deckung der aus der Umstellung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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