UmwG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 257 UmwGGläubigerschutzUmwandlungsgesetz · Fünftes Buch, Zweiter Teil, Zweiter Abschnitt, Vierter Unterabschnitt § 256Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist auch § 224 entsprechend anzuwenden. § 256