UmwG — InhaltsübersichtFünftes Buch Formwechsel›Zweiter Teil Besondere Vorschriften›Vierter Abschnitt Formwechsel rechtsfähiger Vereine›Zweiter Unterabschnitt Formwechsel in eine KapitalgesellschaftGesetzBundgeltende Fassung§ 279 UmwG(weggefallen)Umwandlungsgesetz · Fünftes Buch, Zweiter Teil, Vierter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt § 278§ 280 - § 278§ 280