§ 276 Abs. 1 UmwGInhalt des Formwechselbeschlusses
Auf den Formwechselbeschluss sind auch die §§ 218, 243 Abs. 3, § 244 Abs. 2 und § 263 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
§ 263 Abs. 1 UmwGInhalt des Formwechselbeschlusses
Auf den Formwechselbeschluss sind auch die §§ 218, 243 Abs. 3 und § 244 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
§ 278 Abs. 1 UmwGAnmeldung des Formwechsels
Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 222 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
§ 258 Abs. 1 UmwGMöglichkeit des Formwechsels
Eine eingetragene Genossenschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen.