UmwG — InhaltsübersichtFünftes Buch Formwechsel›Zweiter Teil Besondere Vorschriften›Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf GegenseitigkeitGesetzBundgeltende Fassung§ 295 UmwGKapitalschutzUmwandlungsgesetz · Fünftes Buch, Zweiter Teil, Fünfter Abschnitt § 294§ 296 Bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes ist auch § 264 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden. § 294§ 296