UmwG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 296 UmwGAnmeldung des FormwechselsUmwandlungsgesetz · Fünftes Buch, Zweiter Teil, Fünfter Abschnitt § 295§ 297 Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.