UmwG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 336 UmwGBekanntmachung des FormwechselplansUmwandlungsgesetz · Sechstes Buch, Dritter Teil § 335§ 337 § 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Formwechselplans und seines Entwurfs entsprechend.