§ 42 UmwGEntsprechend anzuwendende Vorschriften
Die §§ 39, 39a, 39b, 39c, 39e und 39f sind entsprechend anzuwenden.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwGVerschmelzungsfähige Rechtsträger
eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und…
§ 39 UmwGAusschluss der Verschmelzung
Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich nicht als übertragender Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligen, wenn die Gesellschafter eine…
§ 120 Abs. 1 UmwGMöglichkeit der Verschmelzung
Ist eine Verschmelzung nach den Vorschriften des Ersten bis Achten Abschnitts nicht möglich, so kann eine Kapitalgesellschaft im Wege der Aufnahme mit dem…
§ 40 Abs. 1 UmwGInhalt des Verschmelzungsvertrags
Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf hat zusätzlich für jeden Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers zu bestimmen, ob ihm in der übernehmenden…