§ 9 UmwG
Prüfung der Verschmelzung
(1)
Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.
(2)
§ 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.