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Zuständige Stelle im Sinne von § 128 Abs. 4 Satz 4 und § 129 Abs. 3 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich das Unternehmen gehört, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales. Soweit das Unternehmen der Umlagegruppe für den Landesbereich zuzuordnen ist, ist darüber hinaus das Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten herzustellen.