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Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Saarland werden durch Beiträge der Unternehmer, für deren Unternehmen die Unfallkasse Saarland nach § 1 zuständig ist, und sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch tragen die Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe der Satzung der Unfallkasse Saarland.
Nach Maßgabe der in den §§ 128 und 129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Zuständigkeiten sind getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich und den kommunalen Bereich zu bilden.
Die von den an der Umbildung beteiligten Unfallversicherungsträgern eingebrachten Betriebsmittel und Rücklagen werden den entsprechenden Umlagegruppen zugeordnet. Das Nähere regelt die Satzung der Unfallkasse Saarland.