UNOImmÜbkG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungEingangsformel UNOImmÜbkGGesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten NationenArt 1 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:Art 1