§ 9 UrhDaG
Öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen
(1)
Um unverhältnismäßige Blockierungen beim Einsatz automatisierter Verfahren zu vermeiden, sind mutmaßlich erlaubte Nutzungen bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens (§ 14) öffentlich wiederzugeben.
(2)
Für nutzergenerierte Inhalte, die wird widerleglich vermutet, dass ihre Nutzung nach § 5 gesetzlich erlaubt ist (mutmaßlich erlaubte Nutzungen). Abbildungen dürfen nach Maßgabe von §§ 10 und 11 vollständig verwendet werden.
1.
weniger als die Hälfte eines Werkes eines Dritten oder mehrerer Werke Dritter enthalten,
2.
die Werkteile nach Nummer 1 mit anderem Inhalt kombinieren und