Art. 1 Abs. 2 32019L0790Mit Ausnahme der in Artikel 24 genannten Fälle lässt diese Richtlinie die bereits bestehenden Vorschriften, die in den einschlägigen geltenden Richtlinien,…
Art. 24 Abs. 2 32019L0770Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, die ab dem 1. Januar erfolgt mit Ausnahme…
§ 27 Abs. 2 FernUSGGesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
Informationsmaterial, das vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurde und das § 3 Abs. 2 und 3 nicht genügt, darf bis zum 31. März 2001 verwendet werden.
Art. 1 Abs. 3 32012L0028RICHTLINIE 2012/28/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Richtlinie gilt auch für Werke und Tonträger gemäß Absatz 2, die weder veröffentlicht noch gesendet wurden, die jedoch durch die Einrichtungen gemäß…