UrhG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 137o UrhGÜbergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-GesetzGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · Teil 5, Abschnitt 2 § 137n§ 137p § 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.