UrhG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 32b UrhGZwingende AnwendungGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · Teil 1, Abschnitt 5, Unterabschnitt 2 § 32a§ 32c Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung1.wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder2.soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.