UrhG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 87i UrhGVermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte NutzungenGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · Teil 2, Abschnitt 7 § 87h§ 87j § 10 Absatz 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.