UrhRSchFrVerlG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1 UrhRSchFrVerlGGesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht Eingangsformel§ 2 Leichte Sprache(1)Die Schutzfristen im Urheberrecht, die dreißig Jahre betragen, werden auf fünfzig Jahre verlängert.(2)... Eingangsformel§ 2